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Beispiel GF einer GmbH

Sehr wichtig für den Geschäftsführer einer GmbH

Gerät das Unternehmen in finanzielle Schieflage, muss der GmbH Geschäftsführer sich zügig Rat einholen.Er muss auch auf eine baldige Antwort des Beraters drängen. Sonst muss er bei Insolvenz persönlich Schadensersatz leisten.

 

Sie haften als Geschäftsführer einer GmbH bei Insolvenzreife noch schneller mit dem eigenen Vermögen. Grund ist ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az: II ZR 171/10). Darin wird die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach Paragraf 64 GmbH-Gesetz (Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) deutlich verschärft.

 

Der BGH erklärt in seiner Urteilsbegründung, der Geschäftsführer müsse – bei fehlender eigener Fachkunde – nicht nur unverzüglich bei Erkennbarkeit der Insolvenzreife die Problematik durch einen kundigen Berater aufklären lassen, sondern auch diesem die richtigen Fragen stellen und auf unverzügliche Antwort drängen.

 

Dauer maximal zwei Monate.

Sind schwierige Zweifelsfragen zu klären oder komplexen Sachverhalten zu ermitteln, verlangt der BGH, dass der GmbH-Geschäftsführer dann darauf drängen muss, zumindest konkrete Zwischenergebnisse zu erhalten. Damit er die anstehenden Entscheidungen gerade unter Beachtung des Gläubigerschutzes vorbereiten und Tendenzen erkennen kann. Nach Ansicht des Gerichts muss es dem Unternehmer kurzfristig möglich sein, sich von den beauftragten Fachleuten z. B. einen Liquiditätsplan vorlegen zu lassen, um entsprechende Maßnahmen in die Wege leiten zu können.

 

FAZIT:

Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH soll der Geschäftsführer einer GmbH unverzüglich Beratung durch geeignete Personen einholen, den Beratern die richtigen Fragen stellen und darüber hinaus auch auf eine zeitnahe Antwort zu drängen. Unterlässt er dies, so verstößt er gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und kann von den Gläubigern persönlich in Anspruch genommen werden. Jeder Unternehmer mit ernsthaften wirtschaftlichen Problemen, solte sich schnell beraten zu lassen. Besser als später, möglicherweise, strafrechlich belangt zu werden und mit dem Privatvermögen zu haften.

 

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