UB HOYER - Unternehmenssanierung
UB HOYER - Unternehmenssanierung

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UB Hoyer Unternehmenssanierung

Johannes Hoyer
Gustav-Schwab-Str. 31
72818 Trochtelfingen

 
Kontakt:

Telefon: 07124 / 3299900

Telefax: 07124 / 3299980

E-Mail: hoyer@ubhoyer.de


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7828712423

Geschäftsleitung: Johannes Hoyer

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß §10 Absatz 3 MDStV: Johannes Hoyer (Anschrift wie oben)

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

der UB Hoyer ( nachfolgend UB Hoyer ) D-72818 Trochtelfingen, Gustav-Schwab-Straße 31

 

Stand: April 2009A.

 

Allgemeine Regeln für Beratungsleistungen

1.0 Geltungsbereich der allgemeinen Regeln

1.1 Die Bestimmungen der Abschnitte 1. bis 9. gelten für sämtliche Beratungsangebote der UB HOYER und für sämtliche Verträge der UB HOYER mit ihren Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von der UB HOYER angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen.

1.2 Soweit Beratungsverträge oder -angebote der UB HOYER Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.

 

2.0 Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden Um der UB HOYER die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde die UB HOYER zur geschäftlichen, organisatori-schen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren. Der Kunde wird insbesondere persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt wie folgt mitarbeiten:

2.1 Sämtliche Fragen der UB HOYER-Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens wer-den möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen der UB HOYER-Berater über die tatsächlichen und rechtli-chen Verhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Kunden und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. Die UB HOYER-Berater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeu-tung für das Projekt sein kann.

2.2 Die UB HOYER wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.

2.3 Von der UB HOYER etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden der UB HOYER unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

 

3.0 Datensicherung des Kunden Wenn die von der UB HOYER übernommenen Aufgaben Arbeiten von UB HOYER-Beratern an oder mit EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der UB HOYER-Berater sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert wer-den können (Datensicherung).

 

4.0 Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung

4.1 Die UB HOYER räumt dem Kunden das Recht ein, jeden Beratungsvertrag, ausgenommen Verträge der in Abschnitt 13 genannten Art, vorzeitig zu kündigen, wenn der Kunde dies wünscht. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die Vergütung der UB HOYER richtet sich in den Fällen einer vorzeitigen Vertragskündigung nach den Abschnitten 4.2, 4.3 und 4.4.

4.2 Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistungen der UB HOYER zahlt der Kunde das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen an die UB HOYER. Berechnungsbasis für Honorare sind dabei die jeweils allgemein geltenden Tagessätze /Stundensätze derjenigen Berater, die von der UB HOYER für das konkrete Projekt eingesetzt wurden. Mehr als den für das gekündigte Projekt etwa vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis darf die UB HOYER nach dieser Bestimmung jedoch nicht abrechnen. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gilt Satz 3 für die Abrechnung der jeweiligen Leistungsstufe entsprechend. Kostenreduzierungsverträge bedingen eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von mindestens 5.000,- EURO an die UB HOYER.

4.3 Eine Vergütung der UB HOYER für die Zeit nach Zugang der Kündigung entfällt insoweit, als die UB HOYER hierdurch Aufwendungen erspart und bzw. oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte erzielt oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.

4.4 Die Bestimmungen der Abschnitte 4.2 und 4.3 sind entsprechend anzuwenden, wenn die UB HOYER den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet hat. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2 steht den UB HOYER bei Kostenreduzierungsverträgen eine Aufwandsentschädigung von 5.000,- EURO bei mindestens 4 Wochen bzw. 10.000,- EURO bei mindestens 8 Wochen Vertragslaufzeit zu.

 

5.0 Rechnungsstellung, Zahlung

5.1 Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist die UB HOYER berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall 14-tägig im nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen. Für die Berechnung des Honorars gelten Abschnitt 4.2 Sätze 2 bis 4 sinngemäß.

5.2 Vertragsgemäß gestellte Rechnungen der UB HOYER sind sofort zur Zahlung fällig.

5.3 Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist die UB HOYER berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind.

 

6.0 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit

6.1 Die UB HOYER kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind oder die UB HOYER die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die UB HOYER beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der UB HOYER, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren und der UB HOYER die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschwe-ren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die UB HOYER mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von der UB HOYER verursacht worden sind.

6.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die UB HOYER berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtung um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von Abschnitt 6.1 die Leistung der UB HOYER dauerhaft unmöglich, so wird die UB HOYER von ihren Vertragsverpflichtungen frei.

6.3 Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von der UB HOYER zu vertreten sind, gelten ergänzend Abschnitte 7.2 bis 7.5.

 

7.0 Gewährleistung, Haftung

7.1 Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines von der UB HOYER erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2. und/oder Abschnitt 14. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der UB HOYER ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Kunde führen. Die UB HOYER übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit gemäß Abschnitt 3. beruhen.

7.2 Für Schäden des Kunden haftet die UB HOYER bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Im übrigen haftet die UB HOYER für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie von der UB HOYER vorsätzlich oder grob fahrlässig verur-sacht worden sind.

7.3 Die Haftung der UB HOYER beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen die UB HOYER vernünftigerweise rechnen muß. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf maximal 5.000 EURO pro Schadensfall. Wünscht der Kunde eine Haftung der UB HOYER notfalls über ge-nannten Betrag hinaus, so bedarf dies einer gesonderten Regelung im Einzelfall. Für Schäden haftet die UB HOYER nur bei einer vorsätzli-chen oder grob fahrlässigen Verursachung, oder soweit die nach Satz 3 vereinbarte Haftpflichtversicherung aufgrund von Serienschäden oder wegen anderer von der UB HOYER verschuldeter Umstände nicht eintrittspflichtig ist.

7.4 Die Beschränkungen in Abschnitten 7.2 und 7.3 gelten nicht, wenn und soweit Schadensersatzansprüche auf dem Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften eines von der UB HOYER zu erstellenden Werkes beruhen.

7.5 Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die UB HOYER verjähren spätestens nach Ablauf von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluß der vertragsgemäßen Tätigkeit. Abschnitt 12.3 bleibt unbe-rührt.

 

8.0 Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden

8.1 Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedingungen der UB HOYER gilt nur deutsches Recht.

8.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber der UB HOYER keine Wirkung, selbst wenn die UB HOYER ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.

8.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der UB HOYER unwirksam oder undurch-führbar sein oder werden, so berührt das den Vertrag im übrigen nicht. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel gilt eine Regelung als vereinbart, die bei objektiver Betrachtung dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. In entsprechender Weise werden etwaige Vertragslücken geschlossen.

 

9.0 Wahrung der Vertraulichkeit durch UB HOYER und ihre Partner

Die UB HOYER und ihre Partner werden alle von ihrem Klienten im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über dessen Unternehmen strikt vertraulich behandeln, soweit sie nicht allgemein bekannt sind. Dasselbe gilt für Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge ihrer Klienten, die das UB HOYER-Team anlässlich der Zusammenarbeit erlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. Die UB HOYER steht dafür ein, daß sie ihren Mitarbeitern und Partnern Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten auferlegt hat, die den Regelungen des o. g. Abschnittes entsprechen. Die UB HOYER darf Unternehmensdaten ihrer Klienten in anonymisierter Form für Ihre Statistiken verwenden.

9.1 Erfüllungsort, Gerichtsstand

9.2 Erfüllungsort für die Leistungen der UB HOYER ist der Sitz derjenigen UB HOYER-Geschäftsstelle, die den Beratungsvertrag geschlossen hat, um dessen Erfüllung es geht. Erfüllungsort für Zahlungen an die UB HOYER ist deren Sitz Trochtelfingen.

9.3 Gerichtsstand für alle Klagen gegen die UB HOYER ist Trochtelfingen. Für Klagen der UB HOYER gegen den Kunden ist Reutlingen Gerichtsstand, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Nimmt die UB HOYER aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht alle Gesamtschuldner Vollkaufmann, so kann die UB HOYER abweichend von Satz 2 das Gericht des Erfüllungsortes (Abschnitt 9.1 Satz 1) oder auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nicht-kaufmännischen Gesamtschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

 

B. Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge

10.0 Anwendungsbereich der Abschnitte 10.0 bis 12.0 Die Regelungen in Abschnitten 10.0 bis 12.0 gelten neben den Abschnitten 1.0 bis 9.0 für Beratungsangebote und -verträge der UB HOYER über die Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten, Prospekten, Studien und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung der UB HOYER gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkverträge). Die Bestimmungen der Abschnitte 10.0 bis 12.0 gelten neben den Abschnitten 1.0 bis 9.0 ferner für entsprechende Teilleistung der UB HOYER, wenn diese in dem Beratungsange-bot oder -vertrag von weiteren Leistungen der UB HOYER abgegrenzt sind, z. B. bei stufenweisem oder nach Phasen gegliedertem Vorgehen.

 

11.0 Abnahme von Werkleistungen

11.1 Die UB HOYER legt dem Kunden das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der Kunde das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Kunde diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden gilt als Abnahme.

11.2 Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung der UB HOYER an den Kunden über die Vollendung des Werkes. 11.3 Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen der UB HOYER innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.

 

12.0 Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung

12.1 Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind der UB HOYER unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

12.2 Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde Minderung oder Wandelung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.

12.3 Die Verjährungsfrist für Werkleistungen (Begriffsbestimmung in Abschnitt 10.) der UB HOYER richtet sich nach § 638 BGB und beginnt, abweichend von Abschnitt 7.5, mit der Abnahme des Werks (vgl. Abschnitt 11.).

12.4 Im übrigen bleiben die Regelungen in Abschnitt 7.0 unberührt.

 

C. Ergänzende Bestimmungen für Verträge im Zusammenhang mit Mergers & Acquisitions, Joint Ventures und/oder Personalberatung

 

13.0 Anwendungsbereiche der Abschnitte 13.0 bis 15.0

Die Abschnitte 13. bis 15. gelten neben den Abschnitten 1.0 bis 12.0 für alle Verträge zwischen der UB HOYER und ihren Kunden über Beratungs-, Nachweis- und/oder Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Veräußerung oder Erwerb von Unternehmen und/oder Unternehmensbeteiligungen, Joint Ventures und/oder Personalberatung.

 

14.0 Gegenstand der Mitwirkungsobliegenheiten

Bei Beratungsverträgen über die in Abschnitt 13. genannten Gegenstände erstrecken sich die Informationsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2.0 nicht nur auf die Kunden selbst. Die entsprechenden Informationen sind vielmehr auch über deren Unternehmen zu geben, die ganz oder teilweise veräußert werden sollen bzw. als Beteiligungs- oder Unternehmenserwerber oder als Joint-Venture-Partner auftreten sollen.

 

15.0 Gewährleistung bei Unternehmensbewertungen und Personalberatung

15.1 Jede Bewertung eines Unternehmens beruht auf einer Reihe von Annahmen und impliziert verschiedene Unwägbarkeiten. Daher kann die UB HOYER selbst bei sorgfältiger professioneller Arbeitsweise keine Gewähr dafür übernehmen, dass ein von ihr etwa vorgeschlagener Verkaufspreis der höchstmögliche oder der mindestens erzielbare ist, oder dass ein von ihr vorgeschlagener Kaufpreis der mindestens angemessene oder höchstens erzielbare ist. Ebenso wenig kann die UB HOYER die Verkäuflichkeit eines Unternehmens oder seiner Teile garantieren. Die UB HOYER kann weiter nicht die Gewähr für die künftige Rentabilität eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung oder eines Joint Venture übernehmen.

15.2 Bei Personalberatung kann die UB HOYER nur sachgerechtes Vorgehen bei der Kandidatensuche und -auswahl gewährleisten. Eine Haftung der UB HOYER dafür, dass ein von ihr nach sachgerechten methodischem Vorgehen ausgewählter oder empfohlener Kandidat alle vom Kunden in ihn gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielt, wird nicht übernommen.

15.3 Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Abschnitte 7.0 und 12.0 unberührt.

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