Das Insolvenzplanverfahren bietet weitreichende Möglichkeiten, sehr flexibel Gläubigerinteressen gegebenenfalls auch unterschiedlich zu behandeln. Wenn nötig kann sogar gegen den Willen von Gläubigern ein Insolvenzplan umgesetzt werden, solange hierdurch nur keine Schlechterstellung imVergleich zum Regelinsolvenzverfahren erfolgt (Obstruktionsverbot, § 245 InsO).Zudem können den individuellen Anforderungen jedes Unternehmensentsprechende rechtliche und wirtschaftliche Umgestaltungen vorgenommen werden, um Krisenursachen zu beseitigen und die Leistungsfähigkeit wiederherzustellen.Fachgerecht eingesetzt, das Insolvenzplanverfahren ist ein bedeutendes und höchst effizientes Sanierungsinstrument.
Voraussetzungen für den Erfolg im Insolvenzplanverfahren:
• Eine außergerichtliche Sanierung wurde vorgenommen
• frühzeitige Einbeziehung kompetenter, insolvenzplanerfahrener Berater, er benötigt: Insolvenz-, insbesondere Insolvenzplanerfahrung und gesellschaftsrechtliche, kreditsicherungs- und
bankrechtliche Kompetenz, betriebswirtschaftliche und steuerrechtliche Kompetenz, Erfahrung mit außergerichtlichen Sanierungen, Fähigkeit zur Koordination komplexer interdisziplinärer Vorgänge•
frühzeitige Einbeziehung des Insolvenzgerichtes zur Auswahl eines planerfahrenen Insolvenzverwalters/Sachwalters
• Erarbeitung und Vorlage eines Vorinsolvenzplans bei Insolvenzantragstellung zur „Weichenstellung“ im Verfahren• frühzeitige Einbindung der wesentlichen Gläubiger in die Sanierungsüberlegungen
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