Mit seinem Urteil vom 24.05.2005, IX ZR 123/04, hat der BGH folgende Kriterien festgelegt:
1. Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen dem BGH drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend.
2. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke weniger als 10% der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10% erreichen wird.
3. Beträgt die Liquiditätslücke 10% oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird.
Wird eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, hat der Geschäftsführer nach § 15 a Abs. 1 Abs. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Verletzt er schuldhaft diese Pflicht, haftet den Gläubigern für den daraus entstandenen Schaden nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 15 a InsO. Die Voraussetzungen der Insolvenzreife gelten nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung grundsätzlich als bewiesen, wenn der Geschäftsführer die ihm obliegende Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen nach §§ 238, 257 HGB, 41 GmbHG verletzt hat und dem Gläubiger deshalb die Darlegung näherer Einzelheiten nicht möglich ist (Commandeur/Römer NZG 2012, 979 ff. unter Hinweis auf BGH NZG 2012, 464). Daneben macht sich der Geschäftsführer möglicherweise auch strafbar.
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